Weiter nur für registrierte Benutzer:

Zur Anmeldung oder Registrierung werden Sie sicher zum fenaco Login weitergeleitet.

Weiter nur für registrierte Benutzer:

Zur Anmeldung oder Registrierung werden Sie sicher zum fenaco Login weitergeleitet.

loader
undefined
SolarKnow-how
3. Juni 2026

Was sich für PV-Anlagen 2026 geändert hat

Seit Januar 2026 gelten in der Schweiz mehrere gesetzliche Änderungen in Kraft getreten, die PV-Anlagen betreffen. Durch das neue Stromgesetz beziehungsweise die Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien per 1. Januar 2026 sind einige Neuregelungen in Kraft getreten, die Solaranlagen betreffen. Wir geben einen kleinen Überblick.

Einmalvergütung

Die Vergütungssätze werden dieses Jahr nicht gesenkt. Bisher gab es jedoch einen Höhenbonus für grosse Solaranlagen, die in hochgelegenen bergigen Gebieten installiert wurden und somit im Winter durch die Sonnenreflexion des Schnees und der intensiven Sonneneinstrahlung besonders viel Winterstrom geliefert haben. Dieser Bonus wurde eingestellt und durch einen Winterstrombonus ersetzt. Dieser gilt für Anlagen ab einer Leistung von 100 kW ausbezahlt, die im Winterhalbjahr einen spezifischen Winterstromertrag von mehr als 500 kWh pro kW Leistung aufweisen. Somit profitieren nicht nur Betreiber*innen von Höhenanlagen davon, sondern auch diejenigen von grossen und leistungsstarken Anlagen allgemein.

LEG – lokale Elektrizitätsgemeinschaften

Neu sind durch die veränderten Gesetzgebungen lokale Elektrizitätsgemeinschaften, sogenannte LEGs möglich. Das heisst, dass Verbraucher*innen im selben Netzgebiet, auf der gleichen Netzebene und in derselben Gemeinde selbst erzeugten Strom einander Strom verkaufen und abkaufen können.

Rückliefervergütung

Die Vergütung für eingespeisten PV-Strom richtet sich seit diesem Jahr nach dem vierteljährlichen gemittelten Marktpreis. Bisher bestimmten die vermiedenen Kosten des Netzbetreibers für die Beschaffung gleichwertiger Elektrizität den Tarif für die Rückliefervergütungen. Für kleinere PV-Anlagen unter 150 kW gilt neu eine Mindestvergütung zwischen 1.2 bis 6 Rappen pro kWh, je nach Anlagengrösse. Ab 2027 richtet sich die Vergütung ausserdem nicht mehr nach dem vierteljährlichen Referenzmarktpreis, sondern nach dem stündlichen Spotmarktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung, was die Installation von Batteriespeichern attraktiv macht, um tiefe Abnahmetarife überbrücken und vermeiden zu können.

Einspeisemanagement

Hohe Solarstromanteile machen es notwendig, dass Flexibilitätsmechanismen existieren, um die Netzstabilität zu garantieren. Seit dem 1. Januar 2026 ist gesetzlich vorgeschrieben, dass maximal 70 Prozent des Stroms, welcher von den Solaranlagen produziert wird, ins Verteilernetz eingespeist werden darf, sodass keine Überlastung des Netzes entsteht. Davon dürfen von den Netzbetreibern nur 3 Prozent abgeregelt werden, das heisst ohne Rückvergütung nicht ins Stromnetz eingespeist werden. Der Strom kann aber von den Anlagenbesitzer*innen über eine Energiemanagementsystem anderweitig genutzt werden: per Batteriespeicher, Laden des Autos oder weiteren Verwendungszwecken.

Batteriespeicher/Fassadenanlagen

Betreiber*innen von Batteriespeichern haben neu die Möglichkeit mit Endverbrauch ab 1. Januar 2026 die Rückerstattung des Netznutzungsentgelts beim Verteilnetzbetreiber zu beantragen. Dies gilt aber nur für die Strommenge, die nach Bezug aus dem Stromnetz und der Speicherung zu einem späteren Zeitpunkt ins Netz zurückgespeist wird.

Fassadensolaranlagen können neu im Meldeverfahren erstellt werden, sofern sie genügend angepasst sind. Ein Beispiel hierfür sind Anlagen mit einer kompakten rechteckigen Fläche, die maximal mit einem Abstand von 20 cm zur Fassade installiert werden.

Kontakt Solar

Entdecken Sie mit uns Ihr Solarpotenzial.

AGROLA Mitarbeiter auf Dach vor Solaranlage
AGROLA Mitarbeiter auf Dach vor Solaranlage
Immer informiert bleiben.